Galten bislang für Gläubiger noch 14 Tage Wartefrist bis sie Girokonten von Arbeitslosen pfänden konnten, verfällt diese Frist nun zum 01. Januar 2012. Somit können Gläubiger die Girokonten von Arbeitslosen und Sozialhilfe-Empfängern unmittelbar nach Zahlungseingang auf dem Girokonto pfänden. Die Kreditinstitute sind nämlich laut neuer gesetzlicher Regelung dazu verpflichtet, eine Weiterleitung an den Kontoinhaber unverzüglich zu sperren, damit das Geld an die Gläubiger weitergeleitet werden kann. Schuldner können dem nur vorbeugen, indem sie ihre Girokonten noch vor Jahresende auf ein sogenanntes “P-Konto”, ein Pfändungsschutz-Konto, umstellen lassen. Dadurch bleibt ein bestimmter Betrag in Höhe des bisherigen pfändungsfreien Existenzminimums erhalten. Continue reading “Kontopfändungsschutz für Arbeitslose endet Anfang 2012” »